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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Verein Rollstuhl-Fahrdienst Region Lenzburg

1. Gültigkeit der Geschäftsbedingungen

Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen bilden die Grundlage für alle Leistungen und Angebote vom Verein Rollstuhl-Fahrdienst Region Lenzburg (VRRL), erbracht im Rahmen der Personenbeförderung mit Spezialfahrzeugen und mit privaten Personenwagen. Mit der Erteilung eines Transportauftrages bestätigt der Besteller die AGB gelesen zu haben und damit einverstanden zu sein. Diese Geschäftsbedingungen behalten ebenfalls für weitere Geschäftsbeziehungen ihre Gültigkeit, auch wenn dies nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wurde. Abweichungen zu den Geschäftsbedingungen und Nebenabreden erfordern die schriftliche Bestätigung durch den VRRL. Ansonsten sind diese Abweichungen unwirksam. Sollten einzelne Bestimmungen in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

2. Auftragserteilung

Die Angebote des VRRL sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und Vereinbarungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der mündlichen Bestätigung (telefonische Auftragserteilung/-bestätigung) des Dispositionsbüros. Das gilt auch für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, den VRRL bei der Auftragserteilung über alle wesentlichen, für die ordnungsgemässe Ausführung des Auftrages notwendigen Faktoren, wie z.B. Termine, Gesundheitszustand des Kunden, Anzahl der zu befördernden Personen, Begleitung, Art und Umfang von Gepäck und sonstige mitzuführende Gegenstände, zu informieren. Der Auftraggeber ist zudem verantwortlich, dass Abgangs- und Zielort mit Fahrzeug und Rollstuhl ungehindert und barrierenfrei zugänglich und nutzbar sind (Zugangsweg, Lift, etc).

Die Fahrer des VRRL sind grundsätzlich nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Fahr- auftrages hinausgehen.

3. Preise/Zahlungen

Es gelten die Preise der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Tarife (www.rollstuhl-fahrdienst.ch) als Grundlage des Angebotes, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart worden ist. Die Stornierungsgebühren sind in Ziffer 4 nachstehend geregelt. Alle Preise sind Nettopreise. Der VRRL ist nicht mehrwertsteuerpflichtig. Sonderleistungen/-aufwendungen werden separat verrechnet (z.B. Sonderfahrten, Auslagen die im Auftrag und im Namen der zu befördernden Person getätigt wurden, Parkgebühren, Verpflegung, etc). Sollte nach Auftragsbeginn im Verlaufe der Auftragsausführung festgestellt werden, dass die aktuell vom Kunden geforderte Dienstleistung erheblich vom abgeschlossenen Vertrag abweicht, ist der VRRL berechtigt eine Preiskorrektur nach der allgemeinen Preisliste vorzunehmen. Diese kann auch nachträglich gegen Nachweis der geleisteten Stunden erfolgen.

Die Abrechnung erfolgt nach Auftragserfüllung. Die Rechnung ist vom Kunden bzw. vom Auftraggeber ohne Abzüge innerhalb von 30 Tagen zu bezahlen. Abweichende Abrechnungsmodalitäten müssen im Vorfeld mit dem VRRL abgesprochen und entsprechend schriftlich bestätigt werden.

4. Absagen

Der Auftraggeber (Besteller) der Transportleistung ist persönlich für die Absage derselben verantwortlich.

Eine Absage hat so frühzeitig als möglich zu erfolgen. Die Absage eines bestätigten Fahrauftrages muss durch den Auftraggeber spätestens 24 Stunden vor Auftragsbeginn erfolgen während der Bürozeit (Montag-Freitag von 08.30-11.30 Uhr) beim Dispobüro (062 891 40 25). Massgebend für den relevanten Absagezeitpunkt ist der Eingang/die Kenntnisnahme der Absage beim VRRL während der Öffnungszeit des Dispobüros. Erfolgt keine oder eine zu späte Absage oder ist der Fahrer vor dem Auftragsbeginn nicht mehr erreichbar, können 75% des voraussichtlichen Rechnungsbetrages, die effektiv zurückgelegten km und die Wartezeit des Fahrers, min. Fr. 50.--, als Stornierungsgebühr in Rechnung gestellt werden.

5. Zahlungsverzug

Hat der Auftraggeber bzw. der Kunde bis zum Fälligkeitstermin keine Zahlung geleistet und fällt er in Verzug, ist dem Auftragnehmer (VRRL) der Verwaltungsaufwand für die Mahnung(en) (Mahngebühr) zu entschädigen, 1. Mahnung Fr. 5.--, 2. Mahnung Fr. 10.--. Bleibt die zweite Mahnung erfolglos, wird der Weg der Zwangsvollstreckung gegenüber dem Schuldner beschritten. Die Kosten dafür werden dem Schuldner überbunden.

6. Vertragsgegenstand und Beförderungsausschluss

Vertragsgegenstand sind die Beförderung von Personen und die weiteren Dienstleistungen gemäss bestätigtem Fahrauftrag. Befördert werden grundsätzlich Personen mit einge- schränkter Mobilität, mit Spezialfahrzeugen, entsprechend dem Vereinszweck des VRRL. Fahrgäste haben sich bei der Benutzung der Einrichtungen und der Fahrzeuge des VRRL so zu verhalten, wie es Sicherheit und Ordnung des Betriebes, ihre eigene Sicherheit, die Sicherheit des Fahrers und die Rücksicht auf andere Personen gebietet. Anweisungen unseres Personals bzw. des Fahrers sind zu befolgen. Die Strassenverkehrsgesetzgebung und die Verkehrsanordnungen sind einzuhalten.

Verletzt ein Fahrgast bzw. ein Auftraggeber die ihm obliegenden Pflichten und Verantwortlichkeiten erfolgt eine Ermahnung. Im Wiederholungsfall kann die Erbringung von Beförderungsleistungen ausgeschlossen bzw. ausgesetzt werden. Beschädigungen der Fahrzeuge oder sonstige Schäden durch Fahrgäste und/oder durch Begleitpersonen sind vom Verursacher zu bezahlen. Bei Verunreinigungen werden die Reinigungs- und Instandstellungskosten dem Verursacher in Rechnung gestellt. Fällt ein Fahrzeug als Folge eines solchen Ereignisses aus, ist dem VRRL dieser Ausfall und ggf ein Ersatzfahrzeug für die Zeit des Ausfalls zu entschädigen.

Falls Verursacher und Auftraggeber nicht identisch sind, haften beide solidarisch. Die Haftung besteht auch dann, wenn Verursacher und Auftraggeber kein Verschulden trifft.

7. Haftungsbeschränkung

Der VRRL haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht gemäss Obligationenrecht (OR) und Strassenverkehrsgesetz (SVG) für die gewissenhafte Vorbereitung der vereinbarten Fahrten und die ordnungsgemässe Erbringung der vertraglich vereinbarten Transportleistungen. Bei Nichterfüllen von verbindlich zugesagten Fristen und Terminen durch Verschulden des VRRL kann der Vertragspartner Anspruch auf eine Entschädigung in maximaler Höhe des voraussichtlichen Nettorechnungsbetrages der von der Nichterfüllung betroffenen Leistungen geltend machen.

Der VRRL haftet jedoch nur für grobes Verschulden. Bei Einflüssen höherer Gewalt, wie Stau, Unfall, Witterungsbedingungen, Ausfall des Fahrzeuges, etc. entfällt die Haftung. Der Kunde ist verpflichtet, allfällige Beanstandungen der erbrachten Leistungen unverzüglich dem Dispobüro während der Büroöffnungszeit zur Kenntnis zu bringen. Haftungen für Personen- und Sachschäden bestehen in Höhe der gesetzlichen Höchsthaftungssummen basierend auf der Betriebshaftpflichtversicherung des Vereins VRRL, sofern diese nicht durch eine andere Versicherung (z.B. Fahrzeug-Versicherung) abgedeckt sind.

8. Schadenanzeige

Erkennbare Schäden und andere Ansprüche sind unmittelbar nach Beendigung der Beförderungsleistung schriftlich dem VRRL anzuzeigen. Bei nicht sofort erkennbaren Schäden sind diese bis spätestens 7 Tage nach Beendigung der Beförderungsleistung schriftlich beim VRRL geltend zu machen. Danach lehnt der VRRL jede Haftung ab.

9. Allgemeine Bestimmungen

Erfüllungsort ist am Sitz des Vereins.

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